Internes Hinweisgebersystem
Auf Grundlage der EU-Whistleblowing-Richtlinie und des österreichischen HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) muss in größeren Unternehmen ein so genanntes Hinweisgebersystem („Whistleblowing-System“) eingerichtet werden. Das gesetzliche Ziel des Hinweisgebersystems ist es, Vorkehrungen gegen mögliche Wirtschaftskriminalität zu treffen, indem Mitarbeitern und anderen Personen die Möglichkeit geboten wird, Fehlverhalten jederzeit an eine interne Meldestelle zu melden.
Das Hinweisgebersystem gilt für Verstöße in folgenden Bereichen:
Öffentliches Auftragswesen
Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Produktsicherheit und -konformität
Verkehrssicherheit
Umweltschutz
Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
Tiergesundheit und Tierschutz
Öffentliche Gesundheit
Verbraucherschutz
Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des StGB
Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Verletzungen von Binnenmarktvorschriften, Unions-Wettbewerbvorschriften und Körperschaftsteuerrechts
Rechtlicher Schutz
Personen, die einen berechtigen Hinweis abgeben, stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Jegliche Vergeltungsmaßnahmen wie etwa Suspendierung, Kündigung, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, sind rechtsunwirksam. Der Arbeitgeber ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands, zum Ersatz des Vermögensschadens, sowie zu einer Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigungen verpflichtet.
Strafbestimmungen
Nicht geschützt sind hingegen Personen, die die Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzten oder wissentlich einen falschen Hinweis geben. Weiters macht sich strafbar, wer eine Person im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern versucht, oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt, oder Vergeltungsmaßnahmen ergreift.
Dies stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 EUR (im Wiederholungsfall 40.000 EUR) zu bestrafen.
Wohin kann ich mich wenden?
Die interne Meldestelle ist unter whistleblowing@grandits.com erreichbar.
Die interne Meldestelle unterliegt strengen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf gemeldete Sachverhalte, einschließlich des Schutzes der Identität von Hinweisgebern und aller von Hinweisen betroffenen Personen. Auf die Meldungen können ausschließlich Mitarbeiter der internen Meldestelle zugreifen, andere Personen sind nicht zum Zugriff berechtigt.
